(1)
Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person nach § 1 gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in eine Einrichtung nach diesem Gesetz eingewiesen wird oder in der Einrichtung verbleiben soll.
(2)
Eine Person nach § 1 darf nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist und gegenwärtig ihr Leben, ihre Gesundheit oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich gefährdet und diese Gefahr nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Satzes 1 besteht dann, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.
(3)
Die Unterbringung darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen während der Unterbringung. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(4)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbringung finden keine Anwendung, wenn eine Person durch eine hierzu befugte andere Person in Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit richterlicher Genehmigung untergebracht ist und die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gefahren dadurch sämtlich abgewendet sind.
(5)
Die Unterbringung kann nur vollzogen werden, wenn keine Maßnahmen nach den §§ 81, 126a der Strafprozessordnung oder den §§ 63, 64 und 67a des Strafgesetzbuches, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes, getroffen sind. Ist jemand auf Grund dieses Gesetzes untergebracht und werden Maßnahmen auf Grund der in Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, ist die Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer Vollzug zu setzen. Sie kann aufgehoben werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen werden muss.