Jurafuchs

§ 9

PsychKHG
Landespsychiatrieplan
Teil 2 Stärkung der psychiatrischen Versorgung
Stand 2022-03-16
(1)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erstellt einen Landespsychiatrieplan.
(2)
Der Landespsychiatrieplan enthält die Rahmenplanung für die psychiatrische Versorgung im Saarland.
(3)
Bei der Erstellung des Landespsychiatrieplans wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom Saarländischen Psychiatrie-Expertenrat beraten.
(4)
Der Landespsychiatrieplan wird je nach Bedarf fortgeschrieben. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie prüft jeweils alle fünf Jahre, ob eine Fortschreibung erforderlich ist.

Meine Notizen

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