Jurafuchs

§ 16

PsychKHG
Zuständigkeit
Zuständigkeit, Ärztliches Zeugnis, Verfahren, vorläufige Unterbringung
Stand 2022-03-16
(1)
Zuständige Behörde für die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung des Unterbringungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Verfahrens anfallenden Aufgaben sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2)
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Saarlandes oder lässt sich ein solcher nicht feststellen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich das Bedürfnis für die behördlichen Maßnahmen hervortritt. Befindet sich die betroffene Person bereits in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Absatz 1, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Einrichtung liegt. Für eilige behördliche Maßnahmen ist neben der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständigen Behörde auch die Behörde einstweilen zuständig, in deren Bereich das Bedürfnis für diese Maßnahmen hervortritt; in diesem Fall ist die nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3)
Zur Gewährleistung einer Rufbereitschaft an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder an außerordentlichen Schließtagen kann eine Zentralisierung der Zuständigkeit auf eine oder mehrere Verwaltungsbehörden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Landkreisen, dem Regionalverband, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder den Mittelstädten Völklingen und St. Ingbert geschaffen werden. Entsprechende Vereinbarungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. S. 1341), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Zentralen Bereitschaftsgericht für das Saarland bekannt zu geben.
(4)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 kann sich die zuständige Behörde der Vollzugshilfe der Polizei gemäß dem Saarländischen Polizeigesetz und der Mitwirkung des Rettungsdienstes gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz bedienen.

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