Jurafuchs

§ 27

PsychKHG
Durchsuchung
Sicherungsmaßnahmen
Stand 2022-03-16
(1)
Untergebrachte Personen, ihre Sachen sowie die Räume der Einrichtung dürfen durchsucht werden, wenn dies der Zweck der Unterbringung oder schwerwiegende Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erfordern.
(2)
Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterliegen, am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Frauen sollen nur durch weibliches Personal, Männer nur durch männliches Personal durchsucht werden. Die Durchsuchung soll zu zweit durchgeführt werden. Sie muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Patienten dürfen nicht anwesend sein. Das Schamgefühl der untergebrachten Person ist zu achten.
(3)
Eine Durchsuchung ist mit Anlass, Namen der beteiligten Personen und dem Ergebnis zu dokumentieren.

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