Jurafuchs

§ 18

PsychKHG
Verfahren der Unterbringung
Zuständigkeit, Ärztliches Zeugnis, Verfahren, vorläufige Unterbringung
Stand 2022-03-16
(1)
Die Unterbringung wird vom zuständigen Gericht auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde angeordnet.
(2)
Dem Antrag ist ein, die Notwendigkeit der Unterbringung begründendes ärztliches Gutachten beizufügen. Das Gutachten soll auch Aussagen zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Unterbringungsmaßnahme beinhalten. Die Erstellung des Gutachtens soll in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen; in jedem Fall muss es eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie sein. Das Gutachten muss auf einer höchstens bis zu fünf Tagen vor der Antragstellung erfolgten, von der Ärztin oder dem Arzt selbst durchgeführten Untersuchung der betroffenen Person beruhen. Aus ihm muss hervorgehen, aus welchen Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen sich ergibt, dass die Unterbringung geboten ist und aus welchen Gründen die Unterbringung nicht durch Hilfen oder sonstige Maßnahmen vermieden werden kann. Aus dem Gutachten soll hervorgehen, ob die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit durch das Gericht persönlich angehört werden kann.
(3)
Der Vorlage eines Gutachtens bedarf es nicht, wenn sie wegen Gefahr im Verzug nicht möglich ist. In diesem Fall ist dem Antrag eine Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und ein ärztliches Zeugnis gemäß § 17 beizufügen. Die Nichtvorlage des Gutachtens ist im Antrag zu begründen.
(4)
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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