(1)
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 10 Absatz 2 vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 331 oder nach § 322 in Verbindung mit § 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2021 (BGBl. S. 226), nicht mehr rechtzeitig ergehen, um die in § 10 Absatz 2 bezeichnete Gefahr abzuwenden, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person in Gewahrsam nehmen und die vorläufige Unterbringung längstens bis zum Ende des auf die Ingewahrsamnahme folgenden Tages in einer Einrichtung nach § 13 Absatz 1 anordnen.
(2)
In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Vollzugspolizei die betroffene Person in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 1 unterbringen. Die Vollzugspolizei hat das nach § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 4, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht, die nach § 16 zuständige Behörde sowie die nächsten Angehörigen oder die zuständige betreuende Person unverzüglich von der Unterbringung zu verständigen. Die Befugnisse der Polizei, Personen gemäß den Bestimmungen des Saarländischen Polizeigesetzes in Gewahrsam zu nehmen, bleiben unberührt. Absatz 3 gilt entsprechend, Absatz 5 bleibt unberührt. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich eine Person mit psychischer Erkrankung entgegen der Entscheidung des Gerichts der Obhut der Einrichtung entzieht.
(3)
Voraussetzung der Anordnung der vorläufigen Unterbringung ist, dass eine Ärztin oder ein Arzt - nach Möglichkeit mit Erfahrung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie - die betroffene Person untersucht und aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung die Notwendigkeit der vorläufigen Unterbringung festgestellt hat. Ein Ärztliches Zeugnis gemäß § 17 sowie ein Protokoll über die Untersuchung und ihr Ergebnis sind zu erstellen. Zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung kann die betroffene Person in Gewahrsam genommen werden.
(4)
Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder Personen ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist sie selbst zu einer solchen Benachrichtigung nicht in der Lage, übernimmt dies der zuständige Dienst der aufnehmenden Einrichtung, sofern dies nicht dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person widerspricht. Die rechtlichen Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten und Sorgeberechtigten sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs unverzüglich zu benachrichtigen.
(5)
Bei der Aufnahme in die Einrichtung ist die betroffene Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Dies soll durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Minderjährigen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgen; in jedem Fall muss es eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, bei Minderjährigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung vorliegen. Über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Sie hat die vorläufige Unterbringung aufzuheben, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung erhebliche Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung bestehen. In den Fällen der Unterbringung nach Absatz 2 hat sie außerdem die zuständige Polizeibehörde über die Aufhebung der vorläufigen Unterbringung zu informieren.
(6)
Im Fall der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung hat die zuständige Behörde unverzüglich die gerichtliche Anordnung der Unterbringung zu beantragen, sofern sie die weitere Unterbringung für erforderlich hält.
(7)
Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann die betroffene Person auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, in dessen Zuständigkeit die Maßnahme erfolgt. § 327 FamFG ist entsprechend anzuwenden.