Die Selbsthilfe für Personen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sowie das bürgerschaftliche Engagement für Personen mit psychischen Erkrankungen und ihre Angehörigen sind zu unterstützen und zu fördern und in die Versorgung einzubeziehen. Soweit dies dem Bedarf und den Wünschen der Personen mit psychischen Erkrankungen entspricht, haben diese Hilfen Vorrang vor öffentlichen Hilfen.
§ 5
PsychKHGSelbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement
Teil 2 Stärkung der psychiatrischen Versorgung
Stand 2022-03-16