(1)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie führt die Fachaufsicht über die Unterbringungen nach diesem Gesetz. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Einsicht in Patientenakten und sonstige Schriftstücke sowie Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtungen zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)
Die Einrichtungen unterrichten das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über alle wesentlichen Angelegenheiten und über besondere Vorkommnisse und erteilen auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.