Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte zu führen.Die §§ 630f und 630g BGB gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Kosten§ 34 Melderegister →