(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet, die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht gestört wird.
(2)
Ausgeschlossene Gegenstände werden auf Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder an eine von ihr benannte Person übergeben oder versandt oder auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt.
(3)
Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern, Fernsprechgeräten und digitalen Endgeräten kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besitz die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährdet.
(4)
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, Telefongespräche zu empfangen und auf eigene Kosten zu führen. Die Möglichkeiten, Telefonate zu führen, können eingeschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umfang der Telefonate zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen könnte oder geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden.
(5)
Die untergebrachte Person darf Presseerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Einrichtung beziehen, sofern dies nicht geeignet sind, die Ziele der Unterbringung zu gefährden.