Jurafuchs

§ 6

PsychKHG
Zusammenarbeit und Prävention
Teil 2 Stärkung der psychiatrischen Versorgung
Stand 2022-03-16
(1)
Zur Sicherstellung der psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder sozialen Versorgung sowie zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeiten die Träger der Hilfen insbesondere mit
1.
Betroffenen- und Angehörigenorganisationen (Selbsthilfe),
2.
Krankenhäusern,
3.
niedergelassenen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-)Ärzten,
4.
niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,
5.
Einrichtungen der Suchthilfe,
6.
sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
7.
Eingliederungs-, Sozial- und Jugendhilfe,
8.
Betreuungsbehörden und -vereinen sowie
9.
mit Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege
10.
Wohnungslosenhilfe

vertrauensvoll zusammen. Ziel der Zusammenarbeit ist auch, psychischen Störungen, insbesondere psychischen Erkrankungen, möglichst vorzubeugen, Unterbringungen zu vermeiden, Personen nach § 1 in ihren Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

(2)
Auf Ebene der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken soll je eine regionale Psychiatriekommission gebildet werden. Hierzu schließen sich alle wesentlichen Träger und Leistungserbringer sowie die Angebote zur Selbsthilfe zum Zwecke der Kooperation zusammen. Sie verpflichten sich in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zur Kooperation sowie zur Organisation umfassender psychiatrischer Hilfen, vor allem für Menschen mit schweren akuten und langdauernden psychischen Erkrankungen und einem komplexen Hilfebedarf, die ihre erforderlichen Leistungen nicht selbst koordinieren können.

Hierbei wird ein besonderes Augenmerk gerichtet auf:

1.
Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Menschen mit psychischen Erkrankungen,
2.
Maßnahmen zur Vermeidung von Zwang,
3.
personenzentrierte Organisation der Hilfen,
4.
Vorrang nicht-psychiatrischer Hilfen,
5.
Zusammenarbeit mit Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,
6.
Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen,
7.
Beachtung des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

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