(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die erforderliche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung. Ihren Wünschen soll im Rahmen der Behandlung soweit wie möglich Rechnung getragen und ihre Bereitschaft, an der Erreichung des Zwecks ihrer Unterbringung mitzuwirken, soll geweckt werden. Die Einrichtung soll Angehörige und weitere, die Behandlung und Wiedereingliederung der untergebrachten Person unterstützende Personen aktiv in die Behandlung einbeziehen und sich um die hierfür erforderliche Einwilligung der untergebrachten Person bemühen.
(2)
Die Notwendigkeit und die Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung), sind der untergebrachten Person zu erläutern. Ist sie in der Lage, den Grund, die Art, den Umfang und die Tragweite der erforderlichen Behandlung einzusehen, so soll die Erläuterung darauf gerichtet sein, ihre Zustimmung zur Behandlung zu erreichen. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der mit der untergebrachten Person abgestimmt werden soll. Rechtlichen Betreuern, Vorsorgebevollmächtigten und Sorgeberechtigten ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an der Erläuterung teilzunehmen.
(3)
Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. Im Übrigen gelten für die Einwilligung und die ärztliche Aufklärung die Vorschriften der §§ 630d und 630e des BGB entsprechend. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder die als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 bleiben unberührt.
(4)
Eine Behandlung der Anlasserkrankung gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person unter Anwendung von Zwang ist ohne deren Einwilligung oder eine Einwilligung rechtlicher Betreuer, Vorsorgebevollmächtigter und Sorgeberechtigter zulässig, wenn
1.
die untergebrachte Person aufgrund der Anlasserkrankung zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist und der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt und die Behandlung ausschließlich zum Ziel hat,
a)
die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person zu schaffen oder wiederherzustellen, um die Beendigung der Unterbringung zu ermöglichen oder
b)
eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden, oder
2.
die Behandlung dazu dient, eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden.
(5)
Eine nach Absatz 4 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
1.
Die Behandlung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn weniger eingreifende Behandlungen nicht vorgenommen werden können oder sich als aussichtslos erwiesen haben.
2.
Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem die vorgesehene Behandlung, deren Erforderlichkeit und mögliche damit verbundene Risiken in einer den Verständnismöglichkeiten der untergebrachten Person entsprechenden Weise erläutert wurden, ist erfolgt. Dabei ist der ernsthafte mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zur Behandlung zu erreichen, erfolglos geblieben.
3.
Die vorgesehene Behandlung muss Erfolg versprechend sein; ihr Nutzen muss deutlich feststellbar die mit ihr einhergehenden Belastungen überwiegen.
4.
Die Anordnung hat durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen, die/der auch die Art und die Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert.
5.
Die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Art festzulegen und hinsichtlich ihrer Dauer zeitlich zu begrenzen. Eine vorgesehene Medikation und die durchzuführenden Kontrollen sind genau zu bestimmen.
6.
Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung bei einer volljährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei einer minderjährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1b und 2 kann von einer Genehmigung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden. In diesem Fall ist unverzüglich eine Genehmigung des zuständigen Gerichtes nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufklärung nach Absatz 5 Nummer 2 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt.
7.
Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren.
(6)
In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn
1.
die untergebrachte Person zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist und die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden und der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt oder
2.
die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden.
Absatz 5 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend; ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden ist.
(7)
Die Einrichtung soll der untergebrachten Person nahestehende oder andere für ihre Behandlung als förderlich anzusehende Bezugspersonen über eine ohne Einwilligung der untergebrachten Person erfolgende Durchführung von Behandlungsmaßnahmen zeitnah unterrichten und ihnen die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu der untergebrachten Person geben, sofern dies nicht dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person widerspricht. Die vertretungsberechtigte Person ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs unverzüglich zu benachrichtigen.
(8)
Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, soll nach Beendigung einer Maßnahme nach den Absätzen 4 bis 7 eine Nachbesprechung dieser Maßnahme durch maßgeblich beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der untergebrachten Person erfolgen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern.
(9)
In Fällen notwendiger Behandlung von nicht psychischen Erkrankungen kann eine untergebrachte Person durch die Leitung der anerkannten Einrichtung für die Dauer der notwendigen Heilbehandlung mit oder ohne Begleitung in eine andere Fachabteilung eines Krankenhauses oder in andere geeignete Behandlungseinrichtungen verlegt werden. Das Betreuungsgericht und die für die Unterbringung zuständige Behörde sind hierüber vorher zu benachrichtigen. Bei Minderjährigen ist anstelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht vorher zu benachrichtigen. In unaufschiebbaren Fällen hat eine Benachrichtigung unverzüglich im Anschluss an die Verlegung zu erfolgen.