(1)
Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), in der jeweils geltenden Fassung erhalten für die Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben einen jährlichen Belastungsausgleich.
(2)
Der Belastungsausgleich für das Jahr 2022 beträgt 400 000 Euro und ist nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung im Landeshaushalt zu veranschlagen.
(3)
Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung wird erstmals zum 31. Dezember 2023, danach alle drei Jahre, im Einvernehmen mit dem Landkreistag Saarland nach den Grundsätzen des § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland überprüft und angepasst.
(4)
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Gemeindeverbände erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl (Stand: 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres).
(5)
Die Auszahlung des Betrages erfolgt jährlich zum 31. Dezember des Jahres, für das jeweils ein Belastungsausgleich gewährt wird.