Die untergebrachte Person ist durch die aufnehmende Ärztin oder den aufnehmenden Arzt unverzüglich zu untersuchen und in einer für sie verständlichen Form und Sprache über das Ergebnis der Untersuchung sowie über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung aufzuklären. Sollte es ihr Gesundheitszustand nicht erlauben, ist dies so bald wie möglich nachzuholen. Rechtlichen Betreuern, Vorsorgebevollmächtigten und Sorgeberechtigten ist Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. Die Aufklärung ist zu dokumentieren und von der untergebrachten Person sobald als möglich mit Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschriftsverweigerung ist ebenfalls, idealerweise mit Angabe einer bezeugenden Person, zu dokumentieren.
§ 20
PsychKHGAufnahme
Gestaltung der Unterbringung und Behandlung
Stand 2022-03-16