Jurafuchs

§ 31

PsychKHG
Beendigung der Unterbringung
Beendigung der Unterbringung, Kosten
Stand 2022-03-16
(1)
Die untergebrachte Person ist zu entlassen,
1.
wenn das zuständige Gericht die von ihm angeordnete Unterbringung aufgehoben hat,
2.
wenn das zuständige Gericht die Vollziehung der Unterbringung ausgesetzt hat,
3.
wenn die vom zuständigen Gericht bestimmte Dauer der Unterbringung abgelaufen ist, sofern nicht das zuständige Gericht vorher die Unterbringung verlängert hat,
4.
im Fall einer vorläufigen Unterbringung nach § 19
a)
nach Aufhebung der vorläufigen Unterbringung,
b)
nach Ablauf der in § 19 Absatz 1 bestimmten Frist, sofern nicht das zuständige Gericht vorher eine Unterbringung angeordnet hat,

soweit nicht die untergebrachte Person rechtswirksam einem weiteren Verbleiben in der Einrichtung ausdrücklich zustimmt.

(2)
Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, ist von allen Beteiligten unverzüglich auf die gerichtliche Aufhebung der Unterbringung hinzuwirken.
(3)
Die Einrichtung hat der vertretungsberechtigten Person die bevorstehende Entlassung rechtzeitig mitzuteilen.

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