(1)
Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung einschließlich der Transportkosten trägt die untergebrachte Person, soweit nicht wegen der Behandlung im Sinne des § 21 nach anderen Vorschriften sonstige Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen haben. Die Pflicht zur Erstattung der Kosten durch Dritte bleibt hiervon unberührt.
(2)
Soweit die untergebrachte Person kostenpflichtig bleibt, kann in besonderen Härtefällen das Land die Kosten übernehmen.
(3)
Wird ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der Unterbringung zurückgenommen oder im Fall des § 19 ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der Unterbringung nicht gestellt, weil die Voraussetzungen hierfür nachträglich entfallen sind, so trägt die Kosten einer vorläufigen Unterbringung in einer Einrichtung einschließlich der Transportkosten der Träger der nach § 16 Absatz 1 zuständigen Behörde, soweit nicht Unterhaltspflichtige, Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.
(4)
Hat die zuständige Behörde die sofortige Unterbringung angeordnet oder die Vollzugspolizei die betroffene Person in eine Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 1 eingeliefert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, fallen die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten der Körperschaft, für die die zuständige Behörde gehandelt hat, oder dem Saarland als Träger der Vollzugspolizei zur Last.