(1)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beruft unabhängige Besuchskommissionen. Diese überprüfen, ob die Einrichtungen die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten, insbesondere die mit der Unterbringung und der Behandlung verbundenen Aufgaben erfüllen und die Rechte der untergebrachten Personen wahren. Dabei können die untergebrachten Personen Wünsche und Beschwerden vorbringen.
(2)
Jeder Besuchskommission gehören mindestens an:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die oder der die Geschäfte der Kommission führt,
2.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Besuch der Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
eine Betreuungsrichterin oder ein Betreuungsrichter, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Familienrichterin oder ein Familienrichter, soweit diese weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig noch mit der Bearbeitung von Unterbringungssachen im Amtsgerichtsbezirk der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befasst sind,
4.
eine Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- oder Krankenpfleger mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie,
5.
eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut mit Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie,
6.
eine psychiatrieerfahrene Person und
7.
eine Vertretung des Sozialpsychiatrischen Dienstes des zuständigen Landkreises bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken, die nicht unmittelbar mit der Bearbeitung von Unterbringungssachen in der zu besichtigenden Einrichtung befasst ist.
Die in Satz 1 genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig noch mit der Bearbeitung von Unterbringungssachen im Einzugsbereich der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befasst sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
(3)
Jede Einrichtung, in der Betroffene nach diesem Gesetz untergebracht sind, soll mindestens einmal jährlich, unangemeldet oder angemeldet, besucht werden. Den Besuchskommissionen ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren. Die Mitglieder der Besuchskommission können untergebrachte Personen in ihren Räumen aufsuchen, soweit der Besuch keine Gefährdung des Therapieerfolges erwarten lässt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Besuchskommissionen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist den Besuchskommissionen Einsicht in die hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Personenbezogene Unterlagen dürfen von der Besuchskommission nur mit ausdrücklicher Einwilligung der jeweiligen untergebrachten Person oder ihrer rechtlichen Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten und Sorgeberechtigten eingesehen werden. Die Einrichtungen haben den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, sich bei einem Besuch der Besuchskommission an diese oder einzelne Mitglieder mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden zu wenden.
(4)
Über jeden Besuch ist ein Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung zu fertigen, der dem jeweiligen Einrichtungsträger zur Stellungnahme vorzulegen ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift dieses Berichts. Kenntnisse über persönliche Belange von untergebrachten Personen dürfen nur in einer Form in die Berichte aufgenommen werden, die keine identifizierenden Rückschlüsse auf einzelne Personen zulässt, es sei denn, diese Kenntnisse sind zur Darstellung des Sachzusammenhangs in einem Bericht unerlässlich und die untergebrachte Person hat in die Aufnahme eingewilligt.
(5)
Die Mitglieder der Besuchskommission nach Absatz 2 Ziffer 2 bis 6 sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Aufgaben nehmen sie ehrenamtlich wahr. Sie enthalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen.
(6)
Dem Saarländischen Psychiatrie-Expertenrat wird ein jährlicher Gesamtbericht über das Ergebnis der Besuche vorgelegt, zu welchem dieser Stellung nimmt und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorlegt.