(1)
Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.