Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer1.Mitglied der Kammer ist und2.den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64 Wahlen zum Vorstand§ 66 Verlust der Wählbarkeit →