(1)
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2)
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3)
(weggefallen)
(4)
(weggefallen)