Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§ 120
BRAOMitwirkung der Staatsanwaltschaft
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06