(1)Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.(2)Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 82 Aufgaben des Schriftführers§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge →