(1)Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.(2)Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.(3)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer§ 64 Wahlen zum Vorstand →