Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
§ 154
BRAOZustellung des Beschlusses
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Stand 2026-05-06