Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 180 Wahlen zum Präsidium§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden →