Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.
§ 150a
BRAOVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Stand 2026-05-06