Jurafuchs

§ 191a

BRAO
Einrichtung und Aufgabe
Satzungsversammlung
Stand 2026-05-06
(1)
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
(2)
Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.
(3)
Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)
Der Satzungsversammlung gehören an:
1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

Meine Notizen

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