Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
§ 183
BRAOEhrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
Präsidium
Stand 2026-05-06