(1)Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.(2)Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 187 Versammlung der Mitglieder§ 189 Einberufung der Hauptversammlung →