(1)Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.(2)Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 174 Zusammensetzung und Vorstand§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer →