(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.(2)Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 (weggefallen)§ 7 Versagung der Zulassung →