Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
§ 172a
BRAOKanzlei
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Stand 2026-05-06