Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
§ 118f
BRAOVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
Stand 2026-05-06