Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
§ 111
BRAOReihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Stand 2026-05-06