Jurafuchs

§ 115

BRAO
Verjährung von Pflichtverletzungen
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Stand 2026-05-06
(1)
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie
1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2)
Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.
(3)
Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

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