Jurafuchs

§ 49

BRAO
Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
Allgemeines
Stand 2026-05-06
(1)
Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
(2)
§ 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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