Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
§ 113b
BRAORechtsnachfolger
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Stand 2026-05-06