Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt →