Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind1.Deutscher ist oder2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 100 Abstammungssachen§ 102 Versorgungsausgleichssachen →