Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen →