Jurafuchs

§ 478

FamFG
Ausschließungsbeschluss
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Stand 2026-06-30
(1)
In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2)
Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.
(3)
In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.

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