Jurafuchs

§ 126

FamFG
Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
Verfahren in Ehesachen
Stand 2026-06-30
(1)
Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2)
Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3)
Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 126 FamFG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.