Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle§ 27 Mitwirkung der Beteiligten →