Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 317 Verfahrenspfleger§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen →