Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 147 Erweiterte Aufhebung§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe →