(1)Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.(2)Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Ermittlung von Amts wegen§ 28 Verfahrensleitung →