Jurafuchs

§ 124

FamFG
Antrag
Verfahren in Ehesachen
Stand 2026-06-30
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

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1 interaktive Fall zu § 124 FamFG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.