In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit →