Jurafuchs

§ 97

FamFG
Vorrang und Unberührtheit
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
Stand 2026-06-30
(1)
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.
(2)
Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

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