Ehesachen sind Verfahren1.auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),2.auf Aufhebung der Ehe und3.auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120 Vollstreckung§ 122 Örtliche Zuständigkeit →